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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)

  1. a) Für alle Verkaufsverträge gelten ausschließlich unsere AVLB, soweit ihre Geltung nicht durch eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Anderslautende Bedingungen des Käufers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich durch eine schriftliche Bestätigung anerkennen.

    b) Kundenaufträge werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, die mangels schriftlichen Widerspruchs binnen drei Tage nach ihrem Erhalt bzw. mit unbeanstandeter Warenübernahme als genehmigt gilt. Der Käufer ist an seinen Auftrag 14 Tage gebunden.

  2. a) Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unserer Gesellschaft.

    b) Bei Versendung an den Käufer gehen Gefahren und Lasten mit Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur über, wenn der Versand aus einem Grund nicht erfolgen kann, den wir nicht zu vertreten haben, mit Verständigung des Käufers von unserer Lieferbereitschaft. Die Lieferbereitschaft wird insbesondere durch Übersendung der Rechnung erklärt.

    c) Die Wahl der Versandart bleibt dem Käufer überlassen.

    d) Wir sind berechtigt, dem Käufer die Verpackung in Rechnung zu stellen.

  3. a) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Sofern ein fester Liefertermin von uns nicht schriftlich bestätigt wurde, sind die Liefertermine freibleibend. Wir werden jedoch bemüht sein, sie pünktlich einzuhalten. Ein fest vereinbarter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn wir die Ware am letzten Tag der Lieferfrist versenden, oder wenn die Versendung aus einem Grund nicht erfolgen kann, den wir nicht zu vertreten haben, unsere Lieferbereitschaft an diesem Tage anzeigen. Bei Verzug gewähren Sie uns mit einem eingeschriebenen Brief eine angemessene, mindestens vierwöchige Nachfrist.

    b) Wird aus nicht vorhersehbaren Gründen eine Lieferung länger als acht Wochen verzögert oder wird uns die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir mit einem eingeschriebenen Brief vom Vertrag bzw. seinem nicht erfüllten Teil zurücktreten. Bei unverschuldeter oder fahrlässiger Nichterfüllung kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten.

  4. a) Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation, wie Personal-, Fracht- oder Kreditkosten Steuern, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben ect., ändern, sind wir berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise nach Maßgabe der zusätzlichen Belastung zu erhöhen. Die Rechnungen werden in derartigen Fällen nach den am Tage der Versendung der Ware bzw. der Anzeige der Lieferbereitschaft gültigen Preisen ausgestellt.

    b) Die Rechnungsbeträge sind entweder innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils gerechnet vom Ausstellungstag der Faktura, ohne weiteren Abzug post- und gebührenfrei zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur zahlungshalber angenommen; alle damit verbundenen Spesen und Diskontzinsen sind vom Käufer zu tragen. Bei Aufträgen bis zu einem Warenwert von € 14,50 berechnen wir keinen Mindermengenzuschlag gewähren aber auch keinen Rabatt.

  5. a) Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist der Sitz unserer Gesellschaft. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eintrifft. Bei Verzug sind vom Käufer Verzugszinsen in der Höhe von 3% p.a. über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank, in jedem Fall mindestens 8% p.a. und alle Kosten der Eintreibung zu bezahlen.

    b) Zahlungen werden auch bei Bestand mehrerer Verbindlichkeiten, in der Reihenfolge und dem Umfang unserer Wahl auf Kapitalien, Zinsen sowie allfällige Kosten und Spesen der außergerichtlichen und der gerichtlichen Eintreibung angerechnet. Der Käufer kann mit Gegenforderungen gegen uns nicht aufrechnen.

  6. Unsere Reisenden oder Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, wie insbesondere zur Abänderung der AVLB zum Abschluss von Vergleichen oder zur Gewährung von nachlässen, nicht ermächtigt.

  7. Gerät der Käufer in Annahme- oder Erfüllungsverzug oder treten schlechte Vermögensverhältnisse oder Zahlungseinstellungen ein oder wird ein Moratorium, Konkurs-, Ausgleichs- oder Exekutionsverfahren beantragt, sind wir auch nach erfolgter Übergabe der Ware und Kaufpreisstundung und vorbehaltlich aller anderen Ansprüche berechtigt, alle Rechnungen mit Rechnungsdatum fällig zu stellen von allen Verträgen zurückzutreten sowie neben vollem Schadenersatz eine Stornogebühr von 15% des Warenwertes der vom Rücktritt erfassten Ware zu verlangen. Bei Aufrechterhaltung des Vertrages können wir weitere Lieferungen oder Leistungen auch aus laufenden Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers zurückhalten und Vorauszahlung verlangen.

  8. a) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware, welche der Käufer sorgfältig aufzubewahren hat, unser Eigentum. Wir können verlangen dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Transport- und Lagerrisiken, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, in angemessener Höhe versichert. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bietet uns der Käufer bereits jetzt die Abtretung aller Ansprüche an, die ihm aus dem Versicherungsvertrag zustehen mögen. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts wird die Ware nach unserer Wahl zum fakturierten Preis oder zum Zeitwert, insbesondere unter Berücksichtigung von Beschädigungen (Verschmutzung etc.) zurückgenommen.

    b) Die Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt der in Punkt 7 genannten Umstände, von denen wir unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu unterrichten sind, untersagt.

    c) Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, hat er uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

    d) Der Käufer wird uns auf Anfrage überdies jede rechtliche oder wirtschaftliche Veränderung der Vorbehaltsware (Veräußerung, Verarbeitung etc.) unverzüglich unter Angabe der genauen Daten bekannt geben.

    e) Eine Vereinbarung des Käufers mit Dritten, dass die beim Weiterverkauf entstehenden Forderungen unabtretbar seien, oder nur mit Zustimmung Dritter abgetreten werden dürfen, ist unzulässig und uns gegenüber unwirksam.

    f) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir sind berechtigt zu verlangen, dass der Käufer seine Abnehmer mit eingeschriebenem Brief davon verständigt, dass seine Forderungen an uns abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des abgetretenen Betrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns geleistet werden können.

    g) Verletzt der Käufer seine Verpflichtungen aus Punkt 8, sind wir berechtigt, die in Punkt 7 angeführten Ansprüche geltend zu machen.

  9. a) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir nur dem Erstkäufer und nur im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen der Herstellerfirmen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Sachen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Lagerung etc.). Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind, berechtigen uns gegenüber zu keinen Gewährleistungsansprüchen.

    b) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Mängel, die nachweisbar auf einen vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind, können nur vor Verwendung (Veräußerung oder Verarbeitung etc.) der Ware geltend gemacht werden. Unabhängig von den Gewährleistungbestimmungen der Herstellerfirmen haften wir nur, wenn der Käufer offene Mängel innerhalb von 8 Tagen, geheime Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 4 Wochen nach Erhalt der Ware, mit eingeschriebenem Brief geltend macht.

    c) Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Genehmigung zurückgeschickt werden.

    d) Bei behaupteten Qualitätsmängeln ist die Ware so lange unberührt zu lassen, bis wir die Möglichkeit haben, die Ware zu untersuchen. Qualitätsmängel sind in geeigneter Form nachzuweisen.

    e) Aufhebung des Vertrages oder Kaufpreisminderung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

    f) Wir sind berechtigt, allfällige Gewährleistungen so lange zu verweigern, als der Käufer seine Verpflichtung aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt hat.

  10. Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder fahrlässig verursachten Schadens sind ausgeschlossen.

  11. Auf das Rechtsverhältnis zwischen APT und dem Käufer ist österreichisches Recht anzuwenden. Gerichtsstand für jede Streitigkeit aus der Geschäftsverbindung ist Wels. Die Rechnungen tragen die Klauseln „zahlbar und klagbar in Wels".

  12. Die AVLB bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.